Grundsteuer - Befreiung

 

Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968 tritt mit Ablauf des 30.09.2012 außer Kraft.

Nach diesem Gesetz war es möglich, für neue Wohnraumschaffung durch Neu-, Zu-, Um- oder Einbauten eine 20-jährige Befreiung von der Grundsteuer zu erwirken. Das Gesetz ist jedoch weiter anzuwenden:

Auf bereits erteilte Grundsteuerbefreiungen, nicht jedoch auf künftige Änderungen des Befreiungsausmaßes bestehender Grundsteuerbefreiungen.

> Für Fälle, bei denen vor dem 30.09.2012 die Bauführung beendet wird und der Antrag auf Grundsteuerbefreiung eingebracht wird.

Bis 30.09.2012 können daher beim Gemeindeamt noch Anträge auf zeitliche Grundsteuerbefreiung eingebracht werden, wenn die Baufertigstellungsanzeige damit einhergeht.